Allgemeine Geschäftsbedingungen der Thermowhite West GmbH

Hauptsitz in A-4563 Micheldorf, Michelpark 1

1) Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Thermowhite GmbH und einem Unternehmer oder Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), nachfolgend „Kunde“ genannt.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung, die auf unserer Homepage www.thermowhite.com veröffentlicht ist.
1.2. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt.

2) Anbot / Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind, soweit nicht ausdrücklich anders angeführt, freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird; ansonsten gelten solche Angaben als Aufforderung zur Anbotslegung durch den Kunden. Die Annahme von Aufträgen behalten wir uns in jedem Fall vor.
2.2. Für die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden erhalten erst Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2.3. Ergiebigkeits- und Verbrauchsangaben sind Durchschnittswerte. Eine Verbindlichkeit kann daraus nicht abgeleitet werden, da die Verbrauchsmenge von der Beschaffenheit des Untergrundes und der Verarbeitung abhängt. Angaben zu von uns ermittelten oder sonst unseren Unterlagen entnehmbaren (Material-) Verbrauchsmengen sind unverbindlich.

3) Eigentumsvorbehalt
3.1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
3.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Waren auch ohne Zustimmung des Kunden auf dessen Kosten abzuholen.
3.3. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich davon zu verständigen.

4) Rücktritt des Kunden / Storno
4.1. Im Falle des Stornos durch den Kunden vor Auslieferung der Ware bzw. vor Leistungserbringung sind wir berechtigt, vom Kunden eine Manipulationsgebühr von 20 % des Bruttoauftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor.
4.2. Zu einer Rücknahme bereits ausgelieferter Waren bzw. bereits erbrachter (Teil-)Leistungen sind wir nicht verpflichtet. Sofern wir im Einzelfall einer Stornierung nach Auslieferung bzw. erbrachter (Teil-)Leistungen zustimmen, gilt eine Stornogebühr in Höhe von 20 % des Bruttoauftragswertes als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor.

5) Preis und Zahlungsziel
5.1. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, sonstiger Preisbestandteile, etwaiger Versandkosten sowie Zoll oder sonstiger Einfuhrabgaben. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gesondert verrechnet. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Die Abrechnung erfolgt stets nach tatsächlich verwendeter Materialmenge und nicht nach Anwendungsfläche.
5.2. Sollten sich die Preise auf Grund von Umständen, auf die wir keinen Einfluss haben (Kollektivverträge, Materialpreise, Zolle, Steuern, Abgaben, etc.) zwischen Auftragsbestätigung und Bereitstellung der Leistung / Lieferung der Ware ändern, so sind wir berechtigt, den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preis bis zur Bereitstellung / Lieferung im Umfang der Änderung, sei es eine Senkung oder Anhebung des Preises, anzupassen.
5.3. Der in der Rechnung ausgewiesene Betrag ist sofort fällig. Der Kunde ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach Warenerhalt oder Leistungserbringung zu bezahlen, außer auf der Rechnung befinden sich davon abweichendem Zahlungskonditionen. Wir sind berechtigt, Teilleistungen mit Teilrechnungen abzurechnen. Bei persönlicher Übernahme der Ware durch den Kunden hat dieser die Möglichkeit der Barzahlung.

6) Mitwirkungspflicht des Kunden
6.1. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder die der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
6.2. Insbesondere hat der Kunde folgende Vorleistungs- bzw. Mitwirkungspflichten:
– Der Kunde hat uns zeitgerecht vor Beginn der Arbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
– Die Zufahrt zur Bau- bzw. Entladestelle muss für das Befahren von Fahrzeugen bis zu 35 t Gesamtgewicht geeignet sein.
– Der Kunde hat behördliche Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen und deren Vorliegen nachzuweisen sowie allfällige Schutzmaßnahmen durchzuführen.
– Das Herstellen von ausreichend befestigten LKW-Abstellflächen (10mx4m) bzw. Silo-Abstellflächen (4m x 4m) und ausreichenden Lagerflächen für unsere Materialien und Schuttcontainer sowie die Schutt- und Reststoffbeseitigung obliegen dem Kunden.
– Der Baustellen-Innenbereich muss frei von Schutt und Baumaterialien sein.
– Die für die Leistungserbringung einschließlich des Probebetriebs erforderliche Energie (jedenfalls ein Starkstromanschluss mit mindestens 32-Ampere Absicherung, sofern nicht anders angegeben) und Wassermengen (jedenfalls ein Wasseranschluss mit ¾–Zoll und mindestens 2 bar Wasserdruck, sofern nicht anders angegeben) sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
– Ein Waschplatz zum Reinigen der Werkzeuge und Pumpen muss vorhanden sein.
– Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass mindestens 5 Grad Celsius Raumtemperatur in den betroffenen Räumen herrschen.
– Der Kunde hat uns alle relevanten Unterlagen (insb. Pläne, Dehnfugenplan, etc.) vollständig zu übergeben.
– Die Festlegung des Ausgangspunktes bzw. Bestätigung des Waagrisses pro Stockwerk obliegt dem Kunden.
– Abschalungen bauseits müssen bei Aussparungen, Stiegen-Aufgängen, Türen, schweren Öfen sowie Garagen-Abschlusswinkel oder etwaigen späteren Einbauten vorgerichtet sein.
– Es wird darauf hingewiesen, dass (lt. ÖNORM) auf erdberührenden Bodenflächen eine fachgerechte Feuchtigkeitsabdichtung anzubringen ist.
– Der Kunde hat für die nach erfolgter Leistungserbringung notwendige Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen und die Kosten dafür zu übernehmen.
6.3. Sind diese Vorleistungs- bzw. Mitwirkungspflichten durch den Kunden nicht erfüllt, so haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden.

7) Liefer- und Leistungsfristen
7.1. Liefer- und Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, wenn sie schriftlich festgelegt wurden. Die Lieferung von Waren an Verbraucher erfolgt binnen einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 30 Tagen. Die Frist für die Bereitstellung/Lieferung beginnt am Tag nach dem Vertragsschluss zu laufen. Sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, endet die Frist am nächsten Werktag.
7.2. Die Lieferfrist kann sich bei Eintritt von unvorhergesehenen oder vom Parteiwillen unabhängigen Umständen wie bspw. höhere Gewalt, Transportverzug, Streiks, behördliche Maßnahmen, etc. verlängern.
7.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch dem Kunden zuzurechnende Umstände, insbesondere aufgrund Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6., verzögert oder unterbrochen, so werden die Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8) Verzug des Kunden
8.1. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Verzugszinsen zu bezahlen. Der unternehmerische Verzugszinssatz beträgt jährlich 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für Verbraucher gilt ein Verzugszinssatz von 4% jährlich.
8.2. Für den Fall des Verzugs sind wir berechtigt, gegenüber Unternehmern für Betreibungskosten eine Pauschale von EUR 40,00 einzufordern. Für darüber hinausgehende Kosten der Betreibung durch uns, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro und gegenüber Verbrauchern gilt, dass diese Kosten zu ersetzen sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind.
8.3. Gerät der Kunde mit einer (Teil-)Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und, bei verschuldetem Verzug, den Nichterfüllungsschaden geltend zu machen.
8.4. Bei Verzug mit Vorleistungen sind wir unter Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen. Im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung werden wir diese innerhalb einer angemessenen Frist nachbeschaffen.
8.5. Bei Verzug mit Vorleistungen sind wir unter Setzung einer angemessenen Nachfrist weiters berechtigt, aber nicht verpflichtet, für die Auftragserfüllung erforderlichen Vorleistungen entweder selbst vorzunehmen oder durch befugte Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die dabei entstehenden angemessenen Kosten zu übernehmen.

9) Gefahrenübergang
9.1. Beim unternehmerischen Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware über, sobald wir den Kaufgegenstand oder das Material zur Abholung bereithalten. Beim Versendungskauf geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versand- und Lieferbereitschaft durch uns auf den unternehmerischen Kunden über.
9.2. Ist der Kunde Verbraucher, so erfolgt der Gefahrenübergang erst mit Übergabe der Ware an den Kunden oder an einen vom Kunden bestimmten Dritten, der nicht der Beförderer ist.
9.3 Unsere Werkleistungen und Gewerke gelten zum Zeitpunkt der schriftlich festgehaltenen Abnahme vom Kunden übernommen, spätestens jedoch, wenn sie der Kunde benützt.

10) Aufrechnung und Zurückbehaltung
10.1. Das Recht zur Aufrechnung gegen Forderungen von uns ist ausgeschlossen. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm das Recht zu, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben und zwar im Falle unserer Zahlungsunfähigkeit oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.
10.2. Dem Kunden kommt ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn er Verbraucher ist.

11) Gewährleistung
11.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen und Neuwaren beträgt für Verbraucher zwei Jahre, für Unternehmer sechs Monate. Bei Gebrauchtwaren, dazu gehören auch Vorführ- und Ausstellungsmodelle, beträgt die Gewährleistungsfrist für Verbraucher ein Jahr (§ 9 KSchG), für Unternehmer ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
11.2. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Waren oder der erbrachten Werkleistungen nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.
11.3. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn aufgrund unsachgemäßer oder bestimmungswidriger Verwendung Fehler auftreten. Zum sach- und bestimmungsgemäßen Gebrauch sind insbesondere die Angaben des Herstellers zu beachten. Die zwingende Haftung nach § 9a KSchG bleibt davon unberührt.
11.4. In jedem Fall verliert der Kunde seine Gewährleistungsansprüche, wenn er selbst oder nicht autorisierte Dritte in die Ware oder das Werk eingreifen und/oder Reparaturen bzw. Reparaturversuche vornehmen.
11.5. Bei Verbesserung oder Austausch können wir verlangen, dass uns der Kunde die mangelhafte Ware auf seine Gefahr übersendet. Ist der Kunde Verbraucher, so tragen wir die Gefahr der Übersendung und gilt dies nur insoweit, als eine Rücksendung tunlich ist.
11.6. Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs, insbesondere Versand-, Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten, hat der Kunde zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist (§ 8 KSchG).
11.7. Ist der Kunde Unternehmer, so ist er verpflichtet, die Ware bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Übergabe bzw. das Werk bei Abnahme auf etwaige Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel muss uns der Kunde umgehend, spätestens aber binnen 14 Tagen ab Übergabe/Abnahme, schriftlich anzeigen, andernfalls die gelieferten Waren und Werkleistungen als abgenommen gelten und keine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit mehr geltend gemacht werden können. Stellt der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Mängel fest, so ist er verpflichtet, uns diese ebenfalls umgehend, spätestens aber binnen 14 Tagen nach Kenntnis bzw. nach dem Zeitpunkt, zu dem er bei ordentlicher Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen müssen, schriftlich anzuzeigen, ansonsten er die zuvor genannten Ansprüche verliert. Es gelten die §§ 377, 378 UGB.
11.8. Ist der Kunde Unternehmer, so sind die gesetzliche Beweislastumkehr für die Mangelhaftigkeit der Ware / Werkleistung bei Übergabe/Abnahme nach § 924 ABGB sowie das Regressrecht nach § 933b ABGB ausgeschlossen.
11.9. Der Verbraucher ist berechtigt, maximal fünf Prozent des Bruttopreises zurückzuhalten, wenn er berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend macht.
11.10. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird, geben wir gegenüber unseren Kunden keine Garantie für unsere Waren und Werkleistungen ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

12) Schadenersatz und Haftung
12.1. Sofern wir für einen Schaden einzustehen haben, haften wir nur für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit. Ist der Kunde ein Verbraucher, haften wir auch für schlicht grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
12.2. Wir haften ausdrücklich nicht für Schäden aufgrund von leichter Fahrlässigkeit, dies gilt auch für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Ausgenommen davon sind Personenschäden.
12.3. Wir haften insbesondere auch nicht für mittelbare Schäden.
12.4. Wir übernehmen keine Haftung für Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und den Inhalt der zur Verfügung gestellten Informationen.
12.5. Wir übernehmen keine Haftung für eine verspätete Lieferung, die sich aus Umständen ergibt, die nicht in unserem Einflussbereich stehen.
12.6. Ein dem unternehmerischen Kunden zustehender Regressanspruch nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes ist ausgeschlossen.
12.7. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

13) Verkürzung über die Hälfte
Das Recht zur Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB (laesio enormis) ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

14) Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Thermowhite West GmbH.
14.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen dem Kunden und uns bzw. mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das für unseren Sitz sachlich zuständige Gericht, ausgenommen davon sind die gesetzlich zwingend vorgesehenen Gerichtsstände für Verbraucher.

15) Rechtswahl
Es ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und der Bestimmungen des UNKaufrechts anwendbar. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl mit Ausnahme der zwingenden Bestimmungen des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers.

16) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, die der zu ersetzenden Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

Stand: März 2018 – Satz- und Druckfehler vorbehalten

MIETBEDINGUNGEN – WERKZEUGVERLEIH – KLEINGERÄTE

1. ALLGEMEINES
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote sind unverbindlich.
1.2 Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. jeweils gültiger gesetzlicher Umsatzsteuer
1.3 Das bei der Übergabe und Rückgabe des Geräts erstellte Protokoll legt den vertraglichen Zustand des Mietgegenstandes verbindlich fest.
1.4 Eine Abtretung der Ansprüche des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder auf Schadenersatz, ist ausgeschlossen.
1.5 Eine Weitervermietung durch den Mieter ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter erteilt seine schriftliche Zustimmung.
1.6 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

2. MIETZEIT
2.1 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mietarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache den pro Verschultungstag angefallenen Mietzinses.
2.2 Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung zustimmen. Bei Mietzeitverkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist.
2.3 Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des Mietgegenstandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an.
2.4 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
2.5 Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten der Mieter.
2.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf den Rückgabenprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls.
2.7 Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.

3. EINSATZBEDINGUNGEN
3.1 Bei Vermietung des Mietgegenstandes ohne Bedienungspersonal fällt es in den alleinigen Pflichtenkreis des Mieters, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (U.V.V.) und den entsprechenden Bestimmungen der StVO vorgenommen wird.
3.2 Unsere Mitgeräte / Anhänger dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden.
3.3 Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
3.4 Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Dies gilt insbesondere bei Maler, Schweiß und Reinigungsarbeiten mit Säuren. Verboten sind Spritz und Sandstrahlarbeiten.
3.5 Der Mieter ist verantwortlich für die Bodenverhältnisse und Einsatzmöglichkeiten.
3.6 Bet Störungen am Mietgegenstand ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Gegebenenfalls ist das Gerät sofort stillzulegen. Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Beweislast für die Ursache des Defekts liegt beim Mieter.
3.7. Bei Anhänger ist im Falle eines Verkehrsunfalls in jedem Fall die Polizei hinzuzuziehen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter für eventuelle Regressansprüche Dritter direkt.

4. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG und VERSICHERUNSSCHUTZ
Soweit nicht in vorstehenden Bestimmungen der Umfang unserer Haftung und Gewährleistung bereits geregelt ist, gilt folgendes:
4.1 Jeder Anspruch auf Schadenersatz, insbesondere auch auf Ersatz von Folgeschäden, ist ausdrücklich ausgeschlossen: auf jeden Fall haften wir nur, wenn uns der Mieter Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nachweist. Für Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt uns insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
4.2. Bei Unfällen und sonstigen Schäden haftet der Mieter grundsätzlich für alle durch den Unfall entstehenden Schäden am Vertragsgegenstand sowie für den Schaden aus dessen Ausfall. Haben Dritte den Unfall alleine, überwiegend oder mitverschuldet, so treten wir gegen Bezahlung des Schadens unsere Ansprüche gegen den Dritten einschließlich eventueller Ansprüche aus dem StVG an den Mieter ab. Bemühen wir uns, zunächst Zahlungen von anderen Unfallbeteiligter zu erhalten, entsteht daraus keine Verpflichtung zur Weiterverfolgung der Ansprüche. Bei Schäden, die von Selbstfahrern mit dem Vertragsgegenstand Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene. Werden anteilige Kosten für Maschinenversicherung berechnet, so ist der Vertragsgegenstand gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Maschinen und Kaskoversicherung von fahrbaren Geräten (ABMG) versichert.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1 Der vereinbarte Mietzins ist vom Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegenstandes laut Übergabeprotokoll und bis zur Rückgabe laut Rückgabeprotokoll zu zahlen. Jeder angefangene Tag wird voll berechnet.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der vereinbarte Mietpreis sofort nach Rechnungserhalt rein netto kostenfrei an die angegebene Zahlstelle des Vermieters zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels kommt der Mieter in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung seitens des Vermieters bedarf. Der Vermieter ist berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Hohe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen, soweit er nicht höhere Verzugszinsen nachweisen kann.
5.3 Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Zurverfügungsstellung des Fahrzeuges eine angemessene Vorschußzahlung bzw. Kaution zu verlangen. Sollte die vereinbarte Mietzeit mehr als 3 Tage betragen, sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
5.4 Für den Fall des Eintritts seiner Vermögensverschlechterung beim Mieter, Antragsstellung auf Eröffnung eines Vergleichs oder Konkursverfahrens, endet der Mietvertrag mit sofortiger Wirkung. Wir sind für diesen Fall auch ohne Zustimmung des Mieters zu sofortigen Rückholung des Vertragsgegenstandes berechtigt.
5.5 Wenn der Mieter trotz Bereitstellung des Vertragsgegenstandes diesen nicht in Gebrauch nimmt, sind wir anstelle der Geltendmachung des Mietzinsanspruches berechtigt, wahlweise eine Pauschale von 25% des vereinbarten Gesamtmietzins zu berechnen, und zwar auch dann, wenn wir den Vertragsgegenstand anderweitig weitervermieten können.

6. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND und RECHTSANWENDUNG
6.1 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters.
6.2 Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Mietvertrag ergebende Streitigkeiten ist das für den Geschäftssitz des Vermieters örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies gilt auch für Scheckprozesse.
6.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Osterreich.

7. TEILUNWIRKSAMKEIT
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dam mit den wirksamen Bestimmungen beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlichen zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.